Die unkontrollierte Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist häufig mit dafür verantwortlich, dass Schäden - insbesondere an
Altbauten - entstehen. Die Schäden und damit die finanziellen Auswirkungen könnten durch konsequente Anwendung der entscheidenden
Paragrafen der EnEV vermieden werden. Dazu sind § 24 (Ausnahmen) und 25 (Befreiungen) geeignet. Während sich § 24 (1) insbesondere
auf historische Bauten bezieht, handelt § 24 (2) von allen anderen Bauten. Demnach können beliebige andere Maßnahmen als in der EnEV
vorgeschrieben ergriffen werden, sofern sie den gleichen Effekt haben. Nach § 25 müssen die zuständigen Behörden Befreiungen erteilen,
wenn der Aufwand unangemessen wäre oder die Maßnahmen keinen Gewinn erwirtschaften. Um die Unwirtschaftlichkeit nachzuweisen, sollten
die notwendigen Berechnungen durch Bestimmung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und mit Hilfe der dynamischen Investitionsrechnung erfolgen.
Energieeinsparungen können am besten durch möglichst trockene und massive Wände erreicht werden. Dazu ist es aber erforderlich, Abstand
von stationären Berechnungsmodellen (wie sie in der DIN 4108 beschrieben werden) zu nehmen. Da die U-Werte nur unter Laborbedingungen
und nach langer Zeit mit unveränderlichen Randbedingungen innen und außen richtig sind, sollten stattdessen Ueff-Werte benutzt werden.
Bei diesen wird die (Wärme-) Speicherfähigkeit massiver Baustoffe mit berücksichtigt.
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