Die Biostoff-Verordnung (BioStoffV) ist bei der Schimmelpilzbeseitigung gesetzlich einzuhalten. Die BioStoffV umfasst alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Tätigkeit im Gefährdungsbereich biologischer Arbeitsstoffe. Weiterhin wurden die Technischen Richtlinien für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) als spezielle Ergänzung der BioStoffV unter besonderen Gesichtspunkten herausgegeben. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Vorgaben der entsprechenden Berufsgenossenschaften Bau und Chemie. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat in der BGI 858 Regeln für die Schimmelpilzbeseitigung aufgestellt. Danach ist die Expositionshöhe von mehreren Faktoren abhängig.
Neben der Größe der befallenen Flächen, der Feuchte des befallenen Materials, dem Zeitpunkt des Schadenseintritts, dem Vorliegen von Feuchteschäden mit einem Befall tieferliegender Schichten hat auch das Arbeits- und Sanierungsverfahren Einfluss auf die Sporenverbreitung. Die BG Bau unterscheidet gemäß Biostoffverordnung deshalb vier Schutzstufen. Schutzstufe 1 bedeutet "ohne besondere Gefährdung". Das sind alle Arbeiten ohne Staubentwicklung. Hier müssen nur die hygienischen Mindeststandards gemäß TRBA 500 eingehalten werden.
Die Schutzstufe 2 (oder Gefährdungsklasse 1) umfasst alle Arbeiten mit mäßiger Staubentwicklung und von weniger als zwei Stunden Dauer. Hier müssen weitergehende technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen ergriffen werden. Schutzstufe 3 (oder Gefährdungsklasse 2) umfasst ebenfalls eine mäßige Staubentwicklung, allerdings bei einer Dauer von mehr als zwei Stunden. Hier ist u.a. eine Schwarz-Weiß-Trennung verpflichtend.
Schließlich umfasst Schutzstufe 4 (oder Gefährdungsklasse 3) alle Arbeiten mit starker Staubentwicklung. Hier sind die höchsten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
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